Notfallbetreuung nach den Osterferien

Hinweis
Die Schulschließung ist eine Maßnahme, mit der die Anzahl der Kontakte reduziert werden soll.
Diese kann nur dann wirksam werden, wenn die Notbetreuung ausschließlich dann in Anspruch genommen wird,
wenn dies zwingend erforderlich ist, d.h.
eine Betreuung auf keine andere Weise (z.B. durch andere Betreuungspersonen oder ggbf. Sonderurlaub) sichergestellt werden kann. (siehe auch unten "Anspruch auf Notbetreuung - Grundvoraussetzungen").

 

Seit Montag, 10.05.21 findet Wechselunterricht statt. Die Notbetreuung für Schülerinnen und Schüler, deren Eltern zwingend auf eine Betreuung angewiesen sind, ist eingerichtet.  

Anmeldeformulare

 

Anmeldung zur Notbetreuung entweder

schriftlich
über die ausgefüllten Anmeldeformulare über den Einwurf in den Schulbriefkasten (nicht per Email).

oder zunächst telefonisch (ggbf. auf den Anrufbeantworter) unter 07031-671349.
Bitte geben Sie den Namen und Klasse Ihres Kindes an und an welchen Tagen Sie Betreuung benötigen. Die notwendigen Anmeldeforumlare können Sie uns ausgefüllt per Email oder über den Schulbriefkasten zukommen lassen. Vielen Dank!
Angemeldet werden kann nur in dem Zeitraum, indem Ihr Kind üblicherweise in der Schule unterrichtet oder betreut wird. Bitte sorgen Sie für ausreichend Vesper und Getränk.

Teilnahme am Corona-Selbsttest
Gruppen in de Notbetreuung sind über Klassen hin gemischt. Daher ist die Teilnahme am freiwilligen Corona-Selbsttest - im Sinne aller Beteiligten - sehr wichtig! Sollten uns Ihr Einverständis bereits vorliegen, brauche Sie nicht weiter zu unternehmen. Sollten Sie die Teilnahme für ihr Kind bisher abgeleht haben, bitten wir Sie darum, uns für diese Woche die Erlaubnis zu erteilen.

Wichtige Informationen ab dem 19.04.21 zur regulären Betreuung und Notbetreuung der Verlässlichen Grundschule und Flexiblen Nachmittagsbetreuung finden Sie hier.


Anspruch auf Notbetreuung - Grundvoraussetzungen:

Die Notbetreuung wird für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 4, deren Eltern zwingend darauf angewiesen sind, an den regulären Schultagen sowohl für die Kinder im Fernunterricht als auch für die Kinder im Präsenzschichtbetrieb eingerichtet.

Bitte beachten Sie auch die weiteren maßgebenden Grundsätze Orientierungshinweisen der Landesregierung für die Notbetreuung.

Einen Anspruch auf Notbetreuung haben Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte beziehungsweise die oder der Alleinerziehende von ihrem Arbeitgeber als unabkömmlich gelten oder ein Studium absolvieren bzw. eine Schule besuchen  - 
sofern keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht oder kein Sonderurlaub zur Betreuung der Kinder genommen werden kann.
Dies gilt für Präsenzarbeitsplätze sowie für Home-Office-Arbeitsplätze gleichermaßen.
 Auch Kinder, für deren Kindeswohl eine Betreuung notwendig ist oder andere schwerwiegende Gründe (z.B. pflegebedürftige Angehörige, Ehrenamt in Hilfsorganisationen...) haben einen Anspruch auf Notbetreuung.


Ausgeschlossen von der Notbetreuung bleiben Kinder, die in den letzten 10 Tagen Kontakt zu einer infizierten Person hatten, und Kinder, die Krankheitszeichen haben wie z.B. Fieber, trockener Husten, Atemprobleme, Verlust Geschmacks-/Geruchssinn usw.